Entnommen aus dem Mitteilungsblatt Studienjahr 2024/2025 - Ausgegeben am 21.02.2025 - 14. Stück
Ausschreibung von Förderungsstipendien derUniversität Wien gemäß §§ 63-67 StudFG (BGBl Nr. 305/1992 idgF)
Der Studienpräses der Universität Wien schreibt hiermit Förderungsstipendien für die erste Jahreshälfte 2025 aus. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten.
I. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums (gemäß § 66 StudFG)
Für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Durchführung einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit, Dissertation)
- Förderungswürdigkeit der wissenschaftlichen Arbeit
- Hervorragender Studienfortgang
- Die Einhaltung der Anspruchsdauer nach §§ 18-19 StudFG (http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/)
- Ordentliches Studium an der Universität Wien mit Kennzahl „UA“ beginnend. Dies gilt auch für Lehramtsstudien in der Kombination eines Unterrichtsfaches mit einer anderen österreichischen Universität.
II. Antragstellung und erforderliche Nachweise
- Ausgefülltes Antragsformular (Formular abrufbar unter folgendem Link: http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/)
- Lebenslauf
- Eigendarstellung der wissenschaftlichen Arbeit (max. 2 Seiten) und Literaturliste
- Nachweis, dass die wissenschaftliche Arbeit mit überdurchschnittlich hohen finanziellen Belastungen verbunden ist; diese sind in der Kostenaufstellung darzulegen (Reisekosten: Bahnfahrt 2. Klasse, Economy-Flug, gesonderte Begründung für PKW)
- Finanzierungsplan
- Die Vorlage mindestens eines Gutachtens des*der Betreuers*in der wissenschaftlichen Arbeit oder von einem*einer sonstigen habilitierten Universitätslehrer*in der Universität Wien. Aus diesem muss hervorgehen, ob der*die Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und dem vorgesehenen Arbeitsplan voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen. Ebenso muss es die Plausibilität der Kostenaufstellung bestätigen.
- Aktuelles Studienblatt (Studienbestätigung reicht nicht aus)
- Für einen Antrag im Rahmen eines Doktoratsprojekts muss der Nachweis des genehmigten Themas sowie der erfolgten fakultätsöffentlichen Präsentation vorliegen. Etwaige Fortschrittsberichte sind ebenfalls dem Antrag beizulegen.
- Für einen Antrag im Rahmen eines Master-/Magisterstudiums oder Diplomstudiums muss die erfolgte Themenmeldung nachgewiesen werden.
- Etwaige Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen §§ 18-19 StudFG (http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/)
- Etwaige Nachweise bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft § 4 StudFG (http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/)
Hinweis: Das Sammelzeugnis ist nicht beizulegen, aber folgendes ist zu beachten: Es muss ein hervorragender Studienfortgang im Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025 vorliegen: nach ECTS gewichteter Notendurchschnitt – auf zwei Dezimalstellen gerundet – nicht schlechter als 2,50 unter Einbeziehung aller Leistungen (auch „Nicht Genügend“ und Leistungen durch eine etwaige Unterstellung unter den neuen Studienplan/das neue Curriculum). Leistungen mit +/- können in keiner Form in die Berechnung einbezogen werden.
Unvollständig ausgefüllte Anträge bzw. Anträge mit fehlenden oder mangelhaften Unterlagen können bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt werden.
Folgende Kosten werden nicht gefördert:
- Lebenshaltungskosten
- Tag-/Nachtdiäten
- Wohnungsmietfortzahlungen
- Fahrausweis der Wiener Linien
- Drucken und Binden der wissenschaftlichen Arbeit
- Bücher, die am Institut oder an der Universitätsbibliothek entlehnbar sind)
- Büromaterial
- Handykosten
Folgende Kosten werden nur bedingt gefördert (siehe auch V. Sonstiges):
- Labormaterial (besondere Begründung nötig)
- Kopien (besondere Begründung nötig)
- Hard- und Software, Geräte (besondere Begründung nötig)
- Tagungs- bzw. Kongressbeitrag (Nachweis der Abstract-Annahme zum Zeitpunkt der Einreichung)
III. Zuerkennung
- Ein Förderungsstipendium darf pro Studienjahr 750,00 Euro nicht unterschreiten und 3.600,00 Euro nicht überschreiten.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der zu vergebenden Stipendien erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesministerium zugeteilten Mittel durch den Studienpräses.
- Die Bewerber*innen werden nach erfolgter Prüfung und Entscheidung umgehend per E-Mail (u:account) informiert (spätestens Ende Juni 2025). Wir ersuchen Sie um Ihr Verständnis, dass es aus administrativen Gründen nicht möglich ist, vor Bekanntgabe der Ergebnisse telefonische oder schriftliche Anfragen diesbezüglich zu beantworten.
- Auf die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch.
- Bei Zuerkennung eines Förderungsstipendiums haben die Studierenden bis zum 30. März 2026 einen Bericht und Rechnungen in der Höhe der Fördermittel vorzulegen. Der Bericht hat das Forschungsvorhaben zu beschreiben und über die verwendeten Mittel Auskunft zu geben. Es müssen Originalrechnungen, die auf den*die Antragsteller*in ausgestellt sind, vorgelegt werden. Mit dem Zuerkennungsschreiben erhalten Studierende eine Kopie der Kostenaufstellung, aus der die Höhe der Förderung ersichtlich ist.
- Ein Viertel des zuerkannten Förderungsstipendiums wird erst nach Vorlage dieses Berichtes ausgezahlt.Sollte der Bericht und die Rechnungen von der Kostenaufstellung abweichen, ist eine begründete Bestätigung durch den*die Betreuer*in vorzulegen.
Sollte kein Bericht und keine Rechnungen vorgelegt werden können, werden bereits ausbezahlte Stipendienbeträge zurückgefordert.
IV. Bewerbungsfrist
- Der Antrag ist im Zeitraum vom 03. März 2025 bis 31. März 2025 an den Studienpräses zu stellen. Die Bewerbung (wenn möglich vollständig) ist innerhalb der Frist ausnahmslos per E-Mail an claudia.fritz-larott@univie.ac.at einzubringen.
Eine persönliche Entgegennahme und Postzusendungen sind nicht möglich.
Anfragen zur Antragstellung werden ausnahmslos nur per E-Mail (u:account) beantwortet. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. - Die Nachreichung einzelner Beilagen ist bis Freitag, 4. April 2025, 16:00 Uhr, ausnahmslos per E-Mail: claudia.fritz-larott@univie.ac.at möglich. Voraussetzung ist die fristgerechte Einreichung des Antrages und ein Vermerk, dass Unterlagen nachgereicht werden.
V. Sonstiges
- In begründeten Fällen und gegen Vorlage einer Bestätigung durch den*die Gutachter*in können z.B. Laptopleihgebühren, Bücher etc. genehmigt werden.
Ebenso kann eine Kongressteilnahme kofinanziert werden, wenn der*die Studierende einen Kurzvortrag hält oder ein Poster präsentiert (Annahmebestätigung und Abstract ist beizulegen). - Werden Kosten für Bücher zuerkannt, so hat die Abwicklung der Anschaffung dieser Bücher über die Universitätsbibliothek zu erfolgen (Ansprechpartnerin ist Christine Bauer, E-Mail: christine.bauer@univie.ac.at). Die Bücher werden als befristete Dauerleihgabe (vorläufig ein Jahr, mit der Option auf Verlängerung auf maximal drei Jahre) zur Verfügung gestellt und sind nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit der Universitätsbibliothek zurückzustellen. Vor der Antragstellung ist die Liste der Bücher an Christine Bauer zur Abklärung der Kosten und Bestellmöglichkeiten zu senden.
- Wird die Anschaffung z. B. von Kleingeräten, Software, Labormittel etc. genehmigt (Bestätigung/Begründung des*der Leiters*in des Instituts/Departments ist dem Antrag beizulegen), so gehen diese nach Abschluss der Arbeit in das Eigentum der Universität über.
- Werden für die Erstellung der wissenschaftlichen Arbeit Fragebögen verteilt, ist dem Antrag ein Muster beizulegen. Erfolgt ein Forschungsaufenthalt an anderen Institutionen bzw. sind Interviews vorgesehen, ist von diesen eine Bestätigungen (z. B. E-Mail) über die Arbeitsmöglichkeiten bzw. der Interviewpartner*innen dem Antrag beizufügen.
- Alle Informationen und Formulare finden Sie unter http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/
VI. Rechtliche Grundlagen
Siehe: http://studienpraeses.univie.ac.at/stipendien/ – Menüpunkt Förderungsstipendien / Merkblatt, Detailinformationen
§ 4 StudFG
§ 18 StudFG
§ 19 StudFG